Börsenbestimmungen

Durchführungsbestimmungen für Aquarien- und Terrarienbörsen des 
1. Wiener Neustädter Aquarien- und Terrarienvereines

Ergänzung zu den am 27.09.2003 durch den ÖVVÖ herausgegebenen
"Rahmenrichtlinien für die Durchführung von Aquarien- und Terrarienbörsen"


Verbote:

1.) Das Anbieten und der Verkauf von Wildfängen mit Ausnahme von Fischen ist verboten. Wirbellose wie Insekten, Spinnen etc sind von diesem Verbot ausgenommen.

2.) Das Anbieten und der Verkauf von Chamäleons ist verboten.

3.) Das Anbieten, der Verkauf sowie das Mitbringen von Giftschlangen und Tieren die im NÖ-Landesgesetz als "Gefährliche Wildtierarten" eingestuft sind ist verboten. (Auflistung dieser Arten siehe Anhang 1)

4.) Die Aufbewahrung von Tieren in abgestellten (geparkten) Fahrzeugen ist während der gesamten Börsendauer verboten.


Allgemeines:

1.) Hochträchtige Säugetiere, die voraussichtlich während oder kurz nach der Veranstaltung gebären werden oder die in einem Zeitraum von sieben Tagen vor der Veranstaltung geboren haben, dürfen nicht an Veranstaltungen teilnehmen.

2.) Jungtiere, die noch gesäugt werden, dürfen nur mit ihrem Muttertier ausgestellt
werden. Ohne ihr Muttertier dürfen Jungtiere erst dann ausgestellt werden, wenn sie schon zur
selbstständigen Futter- und Wasseraufnahme fähig sind.


Allgemeine Anforderungen an die Ausstellungsunterkünfte:

1.) Die Behältnisse sind in einer Mindesthöhe von 70 cm (Tischhöhe) aufzustellen.

2.) Als Ausstellungsunterkünfte für Reptilien und Amphibien dürfen außer Terrarien und Aquarien nur Klarsichtboxen, die über eine ausreichende Belüftung verfügen, Verwendung finden.


Mindestanforderung an die Ausstellungsunterkünfte für Fische und Amphibien:

1.) Für Tiere, die der natürlichen Nahrungskette unterliegen, ist ein Sichtschutz erforderlich.

2.) Bei Amphibien hat die Seitenlänge der Ausstellungsunterkunft der eineinhalbfachen Kopf-
Rumpflänge des angebotenen Tieres zu entsprechen.

3.) Die Ausstellungsunterkünfte für Fische müssen größenmäßig den Anforderungen der angebotenen Tiere entsprechen. Behälter mit einem Wasservolumen von weniger als einem Liter dürfen nicht verwendet werden.
4.) Werden Fische in Beuteln angeboten, so müssen diese ausreichend groß sein. Außer bei kleinen Fischen (weniger als fünf cm Körperlänge) muss jedem Fisch ein Wasservolumen von ca. einem Liter zur Verfügung stehen.

5.) Das Luftvolumen muss mindestens das Doppelte des Wasservolumens betragen. Die Beutel müssen so aufgestellt werden, dass sie besichtigt werden können, ohne sie anheben zu müssen.

6.) Das Anbieten von Fischen in Beuteln darf höchstens zwei Stunden dauern.

7.) Um ein starkes Absinken des Wasserspiegels in den Behältern während der Börse zu verhindern, ist nach Bedarf Wasser nachzufüllen.

8.) Die Wassertemperatur und Wasserqualität in den Behältnissen muss während der gesamten Veranstaltungsdauer den Bedürfnissen der jeweils angebotenen Fische entsprechen.


Mindestanforderung an die Ausstellungsunterkünfte für Reptilien:

1.) Bei Echsen hat die Seitenlänge der Ausstellungsunterkünfte der Länge des angebotenen Tieres zu entsprechen; bei Schlangen muss eine Seitenlänge der halben Gesamtlänge des Tieres entsprechen.

2.) Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, müssen auch einzeln zum Verkauf angeboten werden. Tiere, die in einer Gruppe aufgezogen wurden oder in Gruppen leben, dürfen nur als Gruppe verkauft werden und sollen auch zusammen in einer Unterkunft untergebracht werden.


Mindestanforderung an die Ausstellungsunterkünfte für Mäuse und Ratten als Futtertiere:

1.) Mäuse und Ratten als Futtertiere müssen mit einer Wasserflasche versorgt sein und es muss eine staubfreie Einstreu verwendet werden.

2.) Es gelten folgende Mindestmaße:

Tierart
Mindestgrundfläche des Käfigs in cm²
Mindesthöhe des Käfigs in cm
Mindestplatzbedarf pro Tier in cm²
Maus (Mus)
350
14
115
Ratte (Rattus)
600
18
300

 

 

Mindestanforderung an die Ausstellungsunterkünfte für Kaninchen:

1.) Siehe Anlage 2.


Alle anderen Säugetiere müssen gem. den Bestimmungen der
2. Tierhaltungsverordnung angeboten werden. Diese liegt auf der Vereinswebsite zur Einsicht bereit.

DER VEREINSVORSTAND

 

Anlage 1

Liste der Tiere deren Haltung laut niederösterreichischer Gesetzgebung in NÖ verboten ist und die deswegen auf Börsen veranstaltet durch den 1. Wr. Neustädter Aquarien- & Terrarienverein nicht eingebracht, ausgestellt oder verkauft werden dürfen:

1. Gliederfüßer (Arthropoda)

a) Skorpione (Scorpiones): alle Arten der Familie Buthidae
b) Spinnen (Araneae): Vogelspinnen i.w.S. (Orthognatha) der Arten Trechona spp., Atrax spp., Hadronycha spp. und Harpactirella spp. andere Spinnen (Labidognatha) der Arten Schwarze Witwen (Latrodectus spp.), Speispinnen (Loxosceles spp.), Bolaspinnen (Mastrophora spp.), Kammspinnen (Phoneutria spp.), Cheiracanthium spp., Sicarius spp. und Hogna spp.
c) Hundertfüßer (Chilopoda): Riesenläufer (Scolopendra gigantica)

2. Kriechtiere (Reptilia)

a) Krokodile (Crocodilia):
alle Arten von Leistenkrokodilen (Crocodylidae)
alle Arten von Gangesgavialen (Gavialidae)
alle Arten von Alligatoren (Alligatoridae) außer Paleosuchus palpebrosus, Paleosuchus trigonotus und Osteolaemus tetraspis
b) Echsen (Sauria):
Krustenechsen (Helodermatidae), Warane (Varanidae) der Arten V. komodensis, V. salvator, V. varius, V. salvadorii, V. giganteus und V. bengalensis
c) Schlangen (Serpentes, Ophidia):
Alle Giftschlangen sowie Netzpython (Python reticulatus), Felsenpython (Python sebae) und Grüne Anakonda (Eunectes murinus)

 

Anlage 2

Unterkünfte für Kaninchen:


Käfiggröße mindestens 50 x 50 x 45 cm - jeweils 1 Tier

(Zwergrassen und Kleine Rassen):
Kleinwidder, Rhönkaninchen, Kleinchinchilla, Marburger Fehkaninchen, Sachsengold, Deilenaar, Schweizer Fehkaninchen, Luxkaninchen, Kleinsilberkaninchen, Dreifarben Kleinschecken, Englische Scheckenkaninchen, Holländer - Kaninchen, Lohkaninchen, Marderkaninchen, Siamesen, Schwarzgrannen, Hermelin, Zwergschecken-Kaninchen, Farbenzwergkaninchen, Dreifarbenschecken - Rex, Havanna- Rex, Schwarz - Rex, Gelb - Rex, Blaugrauer - Rex, Feh - Rex, Lux - Rex, Loh - Rex, Marder - Rex, Russen - Rex, Rex - Zwerge, Fuchskaninchen, Fuchszwerge


Käfiggröße mindestens 60 x 60 x 47,5 cm - jeweils 1 Tier

(Mittlere Rassen):
Groß Chinchilla, Helle Großsilber, Mecklenburger Schecken, Deutsche Großsilber, Burgunder, Blaue Wiener, Schwarze Wiener, Hotot, Rote Neuseeländer, Weiße Neuseeländer, Kalifornier, Groß Marder, Weiße Wiener, Grau Wiener, Dreifarbenschecken, Japanerkaninchen, Thüringerkaninchen, Weißgrannenkaninchen, Hasenkaninchen, Tschechische Schecken, Separator, Alaska, Havanna, Satin - Elfenbein, Satin - Schwarz, Satin - Rot, Satin - Blau, Satin - Havanna, Satin - Chinchilla, Satin - Siam gelb, Satin
- Siam blau, Satin - Marder blau, Satin - Marder braun, Satin - Castor, Satin - Feh, Satin - Perlfeh, Satin - Lux, Satin - Thüringer, Satin - Hasenfarbig, Blau - Rex, Castor - Rex, Chin - Rex, Weiß - Rex, Dalmatiner - Rex, Japaner - Rex, Angorakaninchen


Käfiggröße mindestens 70 x 70 x 60 cm - jeweils 1 Tier

(Große Rassen):
Riesen grau, Riesen weiß, Riesenschecken, Widder, Meißner Widder, Englische Widder

Voliere mindestens 100 x 100 x 100 cm:

Zugelassen für jeweils 1 Muttertier mit Wurf